Die TERRANUS Deutschlandkarte für:
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Servicewohnen Baden-Württemberg
Servicewohnen fällt nicht unter das Landesheimgesetz, sofern die über die Grundleistungen hinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen und deren Anbieter frei wählbar sind.
Definition in § 2 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG)
Dieses Gesetz findet auf Betreutes Wohnen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf keine Anwendung, wenn sie als Bewohner vertraglich lediglich dazu verpflichtet werden, allgemeine Unterstützungsleistungen (Grundleistungen) wie Notrufdienste, die bloße Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern in Anspruch zu nehmen und die über diese allgemeinen Unterstützungsleistungen hinausgehenden sonstigen Pflege- und Betreuungsleistungen und deren Anbieter frei wählbar sind.
Barrierefreiheit
Ja, nach den Belangen der Bewohner (§ 3 LBO Ba-Wü).
Rechtsnorm
Servicewohnen Bayern
Betreutes Wohnen fällt nicht unter das Landesheimgesetz, sofern die über die Grundleistungen hinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen frei wählbar sind.
Definition in Art. 2 Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG)
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Formen des Betreuten Wohnens, die zugleich die Voraussetzungen des
Abs. 1 erfüllen, wenn die Mieterinnen oder Mieter oder Käuferinnen oder Käufer vertraglich lediglich dazu verpflichtet werden, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen (Grundleistungen) von bestimmten Anbietern abzunehmen und die über die Grundleistungen hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen (Zusatzleistungen) von den Bewohnerinnen oder Bewohnern frei wählbar sind.
Barrierefreiheit
Ja, in einem Geschoss bei mehr als zwei Wohnungen (§ 48 BayBO).
Rechtsnorm
Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG).
Servicewohnen Berlin
Servicewohnen fällt nicht unter das Landesheimgesetz, wenn die Mieter lediglich verpflichtet sind, Serviceleistungen anzunehmen.
Definition Ausschlusskriterium gemäß § 8 Wohnteilhabegesetz (WTG)
Keine Betreuten Gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Wohnformen für Menschen, in denen pflegebedürftige, volljährige Menschen dauerhaft ganztägig wohnen und vertraglich lediglich verpflichtet sind, Serviceleistungen anzunehmen.
Barrierefreiheit
Ja, in einem Geschoss bei mehr als zwei Wohnungen (§ 50 BauO Bln), ergänzende Bestimmungen sind darüber hinaus in der Verordnung über bauliche Anforderungen an barrierefreies Wohnen definiert.
Rechtsnorm
Servicewohnen Brandenburg
Servicewohnen fällt nicht unter das Landesheimgesetz, wenn der Zweck nicht in der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen liegt.
Definition Ausschlusskriterium gemäß § 2 Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG)
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen des Betreuten Wohnens, deren Zweck nicht in der Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1* liegt.
* (1) Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf die Pflegebedürftigkeit oder den behinderungsbedingten Hilfebedarf einer Person ausgerichteten Verrichtungen, soweit sie nicht ausschließlich dem Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Verpflegung zuzuordnen sind. Allgemeine Serviceleistungen wie Notrufdienste, hausmeisterliche Dienste, Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern sind keine Pflege- oder Betreuungsleistungen, wenn dem Leistungsentgelt im Verhältnis zur Miete nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
Barrierefreiheit
Ja, in einem Geschoss bei mehr als zwei Wohnungen (§ 50 BbgBO).
Rechtsnorm
Servicewohnen Bremen
Servicewohnen fällt unter das Landesheimgesetz. Servicewohnen ist eine Wohnform, bei der die Bewohner vertraglich verpflichtet sind, Serviceleistungen nach § 3 Absatz 2 abzunehmen und darüberhinausgehende Unterstützungsleistungen frei wählen können. Serviceleistungen, die über die Leistungen nach § 3 Absatz 2 hinausgehen, dürfen nicht vertraglich mit dem Wohnvertrag gekoppelt werden.
Definition in § 7 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes (BremWoBeG)
Gem. § 3 Abs 2 sind Serviceleistungen im Sinne des Gesetzes:
1. zeitlich lückenlose Notrufdienste mit schneller Erreichbarkeit von Mitarbeitern oder Vertragspartnern
2. Erstversorgung in Notfällen und Organisation weitergehender Hilfen
3. Vermittlung von häuslicher Krankenpflege und anderer Dienstleistungen
4. Im Falle einer akuten Erkrankung die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung für bis zu vierzehn Tage, die Arztbegleitung und die Besorgung von kleineren Einkäufen und Medikamenten
5. Hilfestellung bei Anträgen und Beratung
6. Hausmeisterliche Dienste, Reinigung der Gemeinschaftsflächen und Außenanlagen, soweit sie nicht Bestandteil des Mietvertrages sind
7. Sowie das Angebot gelegentlicher saisonaler Feiern, sofern ein regelmäßiger Kostenbeitrag des Nutzers oder der Nutzerin für die Vorhaltung oder Erbringung dieser Leistungen Voraussetzung für die Nutzung des Wohn- und Unterstützungsangebotes ist.
Barrierefreiheit
Ja, in einem Geschoss bei mehr als zwei Wohnungen (§ 50 Bremische Landesbauordnung). In Gebäuden, die nach § 39 Absatz 4 Satz 1 Aufzüge haben, müssen alle Wohnungen barrierefrei sein. Darüber muss in Anlagen mit mindestens acht Wohnungen eine Wohnung uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Bei mehr als 20 Wohnungen müssen zwei Wohnungen rollstuhlgerecht sein.
Rechtsnorm
Servicewohnen Hamburg
Servicewohnen fällt unter das Landesheimgesetz. Servicewohnanlagen sind Anlagen, bei denen ausschließlich allgemeine Betreuungsleistungen erbracht werden.
Definition in § 2 des Hamburgische Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG)
Servicewohnanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind entgeltlich betriebene Wohnanlagen, die dem Zweck dienen, älteren, behinderten oder auf Betreuung angewiesenen volljährigen Menschen Wohnraum zu überlassen und durch den Betreiber oder durch von ihm beauftragte Dritte ausschließlich allgemeine Betreuungsleistungen wie die Vermittlung von Dienstleistungen und Hilfsmitteln zu erbringen. Ausgenommen hiervon sind Wohnanlagen, die gelegentlich allgemeine Betreuungsleistungen unentgeltlich oder gegen eine geringe Aufwandsentschädigung erbringen.
Barrierefreiheit
Ja, Servicewohnanlagen müssen den Bedürfnissen der Zielgruppe entsprechend barrierefrei sein. Nähere Erläuterungen hierzu sind der Arbeitshilfe Informationen zur Herstellung der Barrierefreiheit in Wohnformen nach dem HmbWBG enthalten.
Rechtsnorm
Servicewohnen Hessen
Servicewohnen fällt nicht unter das Landesheimgesetz, sofern die über die Grundleistungen hinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen und deren Anbieter frei wählbar sind.
Definition § 2 Absatz 4 Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP)
Dieses Gesetz gilt nicht für Betreute Wohnformen, wenn die Vermieterin oder der Vermieter vertraglich nur dazu verpflichtet ist, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern vorzuhalten und darüber hinausgehende Betreuungs- oder Pflegeleistungen von den Bewohnerinnen und Bewohnern frei gewählt werden können.
Barrierefreiheit
Ja, in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen mindestens 20 % der Wohnungen barrierefrei sein, höchstens jedoch 20 Wohnungen.
Rechtsnorm
Servicewohnen Mecklenburg-Vorpommern
Servicewohnen fällt nicht unter das Landesheimgesetz, sofern der Bewohner über allgemeine Betreuungsleistungen hinausgehende Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählen kann.
Definition § 2 Absatz 4 Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG M-V)
Betreutes Wohnen im Sinne dieses EQG M-V ist eine Wohnform, bei der Mieter oder Käufer von Wohnungen vertraglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufanlagen, Vermittlung von Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen (Grundleistungen) von bestimmten Anbietern anzunehmen und die darüber hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählbar sind.
Barrierefreiheit
Ja, in einem Geschoss bei mehr als zwei Wohnungen (§ 50 LBau M-V), ansonsten keine Anforderungen.
Rechtsnorm
Servicewohnen Niedersachsen
Servicewohnen fällt nicht unter das Landesheimgesetz, sofern die über die Grundleistungen hinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen und deren Anbieter frei wählbar sind.
Definition gemäß § 2 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
Formen des Betreuten Wohnens im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 2 solche Wohnformen, in denen volljährigen Personen Wohnraum überlassen wird und in denen sie von Dienstleistern aufgrund einer mit dem Mietverhältnis verbundenen vertraglichen Verpflichtung Leistungen in Anspruch nehmen, die über allgemeine Unterstützungsleistungen wie Notrufdienste, Informations- und Beratungsleistungen oder die Vermittlung von Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung, Pflege- oder Betreuungsleistungen hinausgehen.
Abweichend von Absatz 4 nicht als Heime gelten Formen des Betreuten Wohnens, in denen die Bewohnerinnen und Bewohner spätestens ein Jahr nach dem Einzug der Bewohnerin oder des Bewohners die Dienstleister für die im Sinne des Absatzes 4 über allgemeine Unterstützungsleistungen hinausgehenden Leistungen frei wählen können.
Barrierefreiheit
Ja, in Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen alle Wohnungen barrierefrei sein.
Rechtsnorm
Servicewohnen Nordrhein-Westfalen
Servicewohnen fällt nicht unter das Landesheimgesetz, sofern die über die Grundleistungen hinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen und deren Anbieter frei wählbar sind.
Definition in § 31 Wohn- und Teilhabegesetz (WTG)
Angebote des Servicewohnens sind Angebote, in denen die Überlassung einer Wohnung rechtlich verpflichtend mit der Zahlung eines Entgelts für allgemeine Unterstützungsleistungen wie Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung, die Vermittlung von Betreuungsleistungen oder Notrufdienste (Grundleistungen) verbunden ist. Über die Grundleistungen hinausgehende Leistungen sind von den Nutzerinnen und Nutzern hinsichtlich des Umfangs und der Person der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters frei wählbar.
Barrierefreiheit
Ja, in erforderlichem Umfang (§ 49 BauO NRW).
Rechtsnorm
Servicewohnen Rheinland-Pfalz
Servicewohnen fällt nicht unter das Landesheimgesetz, sofern die über die Grundleistungen hinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen und deren Anbieter frei wählbar sind.
Definition gemäß § 3 Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG)
Einrichtungen des Wohnens mit allgemeinen Unterstützungsleistungen (Servicewohnen) unterliegen nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn die Mieterinnen und Mieter von abgeschlossenem Wohnraum vertraglich nur verpflichtet sind, allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Dienst- oder Pflegeleistungen, Hausmeisterdienste oder Notrufdienstleistungen von einer bestimmten Anbieterin oder einem bestimmten Anbieter in Anspruch zu nehmen und darüber hinaus alle weitergehenden Unterstützungsleistungen und deren Anbieterinnen und Anbieter frei wählen können.
Barrierefreiheit
Ja, teilweise rollstuhlgerecht. Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sind so herzustellen und instand zu halten, dass von den ersten drei Wohnungen eine und von jeweils acht weiteren Wohnungen zusätzlich eine Wohnung barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar ist. Bei Gebäuden mit mehr als einer nach Satz 1 herzustellenden Wohnung genügt es, wenn von jeweils bis zu drei weiteren dieser Wohnungen die erste Wohnung barrierefrei nutzbar ist.
Rechtsnorm
Servicewohnen Saarland
Servicewohnen fällt nicht unter das Landesheimgesetz. Servicewohnanlagen sind entgeltlich betriebene Wohnanlagen, die ausschließlich Betreuungsleistungen anbieten.
Definition gemäß § 1 Landesheimgesetz Saarland (LHeimGS)
Servicewohnanlagen sind entgeltlich betriebene Wohnanlagen, die dem Zweck dienen, den Menschen Wohnraum zu überlassen und ausschließlich allgemeine Betreuungsleistungen wie die Vermittlung von Dienstleistungen und Hilfsmitteln vorzuhalten. Ausgenommen hiervon sind Wohnanlagen, die gelegentlich allgemeine Betreuungsleistungen unentgeltlich oder gegen eine geringe Aufwandsentschädigung erbringen.
Barrierefreiheit
Ja, in einem Geschoss bei mehr als zwei Wohnungen (§ 50 LBO). In Gebäuden, die gemäß § 39 Absatz 5 Satz 1 einen Aufzug haben müssen (min. 13 m hoch), müssen bei mehr als sechs Wohnungen eine Wohnung und bei mehr als zwölf Wohnungen zwei Wohnungen uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein.
Rechtsnorm
Servicewohnen Sachsen
Servicewohnen fällt nicht unter das Landesheimgesetz, sofern die über die Grundleistungen hinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen und deren Anbieter frei wählbar sind.
Definition gemäß § 2 Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoG)
Dieses Gesetz ist nicht auf Betreutes Wohnen anzuwenden, wenn die Mieter oder Käufer vertraglich lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Unterstützungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung von bestimmten Anbietern abzunehmen, und die darüberhinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen von den Bewohnern frei wählbar sind.
Betreutes Wohnen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnform, bei der Vermieter oder Verkäufer von abgeschlossenen Wohnungen durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellen, dass den Mietern oder Käufern neben der Überlassung des Wohnraums allgemeine Unterstützungsleistungen angeboten werden.
Barrierefreiheit
Ja, in einem Geschoss bei mehr als zwei Wohnungen (§ 50 SaechsBO).
Rechtsnorm
Servicewohnen Sachsen-Anhalt
Servicewohnen fällt nicht unter das Landesheimgesetz, sofern die über die Grundleistungen hinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen und deren Anbieter frei wählbar sind.
Definition gemäß § 6 Gesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt (WTG LSA)
Auf Betreutes Wohnen findet dieses Gesetz keine Anwendung, wenn die Bewohnerinnen oder Bewohner vertraglich lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Unterstützungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und die über diese Unterstützungsleistungen hinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen von den Bewohnerinnen und Bewohnern frei wählbar sind.
Barrierefreiheit
Ja, in einem Geschoss bei mehr als zwei Wohnungen (§ 49 BauO LSA).
Rechtsnorm
Servicewohnen Schleswig-Holstein
Servicewohnen fällt nicht unter das Landesheimgesetz, sofern die Bewohner lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und bei dem die über die Grundleistungen hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählbar sind.
Definition gemäß § 9 Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (SbStG)
Betreutes Wohnen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wohnkonzept, bei dem Mieterinnen und Mieter oder Eigentümerinnen und Eigentümer einer Wohnung vertraglich lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste (Grundleistungen) von bestimmten Anbietern anzunehmen und bei dem die über die Grundleistungen hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen (zusätzliche Leistungen) von den Bewohnerinnen und Bewohnern frei wählbar sind. Anbieter des Betreuten Wohnens haben allgemein verständliche Informationen über ihr Angebot vorzuhalten, in denen mindestens Aussagen zu den in Satz 1 genannten Leistungen gemacht werden. Diese Informationen sind im Internet und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen und unentgeltlich zugänglich zu machen. Anbieter können ein Qualitätssiegel führen, das von einem unabhängigen und qualifizierten Zertifizierer auf der Grundlage der DIN 77800 „Betreutes Wohnen für ältere Menschen“ nach dem Stand der Ausgabe September 2006 (DIN-Anzeiger für technische Regeln/DIN-Mitteilungen September 2006) vergeben wird.
Die Vorschriften des dritten und vierten Teils gelten nicht für das Betreute Wohnen.
Barrierefreiheit
Ja, in einem Geschoss bei mehr als zwei Wohnungen (§ 52 LBO). In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder die Kochnische sowie die zu diesen Räumen führenden Flure barrierefrei, insbesondere mit dem Rollstuhl zugänglich, sein.
Rechtsnorm
Servicewohnen Thüringen
Servicewohnen fällt nicht unter das Landesheimgesetz, sofern die über die Grundleistungen hinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen und deren Anbieter frei wählbar sind.
Definition gemäß § 9 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG)
Betreutes Wohnen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wohnkonzept, bei dem Mieterinnen und Mieter oder Eigentümerinnen und Eigentümer einer Wohnung vertraglich lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste (Grundleistungen) von bestimmten Anbietern anzunehmen und bei dem die über die Grundleistungen hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen (zusätzliche Leistungen) von den Bewohnerinnen und Bewohnern frei wählbar sind. Anbieter des Betreuten Wohnens haben allgemein verständliche Informationen über ihr Angebot vorzuhalten, in denen mindestens Aussagen zu den in Satz 1 genannten Leistungen gemacht werden. Diese Informationen sind im Internet und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen und unentgeltlich zugänglich zu machen. Anbieter können ein Qualitätssiegel führen, das von einem unabhängigen und qualifizierten Zertifizierer auf der Grundlage der DIN 77800 „Betreutes Wohnen für ältere Menschen“ nach dem Stand der Ausgabe September 2006 (DIN-Anzeiger für technische Regeln/DIN-Mitteilungen September 2006) vergeben wird.
Die Vorschriften des Dritten und Vierten Teils gelten nicht für das Betreute Wohnen.
Barrierefreiheit
Ja, in einem Geschoss bei mehr als zwei Wohnungen (§ 50 ThürBO). In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder die Kochnische sowie die zu diesen Räumen führenden Flure barrierefrei, insbesondere mit dem Rollstuhl zugänglich, sein.
Rechtsnorm